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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 22 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Aufhebung

Schutzräume
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Art. 22 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Aufhebung

1. Die Fachstelle Schutzbauten entscheidet auf Antrag der Eigentümerschaft gemäss Artikel 82 der Bundeszivilschutzverordnung[[4]](#paragraphtext_content_fn_542338_2_4_c) über die Aufhebung von Schutzräumen unter der Berücksichtigung der Schutzplatzbilanz.

2. Werden öffentliche Schutzräume aufgehoben, welche den Mindestanforderungen entsprechen, sind allfällige an deren Bau geleistete Kantonsbeiträge zurückzuerstatten, es sei denn, die Aufhebung wurde vom Kanton angeordnet.

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