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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 21 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Ersatzbeitragsfonds

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Art. 21 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Ersatzbeitragsfonds

1. Sämtliche Ersatzbeiträge fliessen in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons, der als Spezialfinanzierung gemäss der Finanzhaushaltsgesetzgebung geführt wird.

2. Der Regierungsrat ist nach den Vorgaben des Bundes zuständig für die Freigabe der Mittel aus dem Ersatzbeitragsfonds des Kantons. Über Entnahmen bis 10‘000 Franken kann das Departement entscheiden.

3. Die bei den Gemeinden befindlichen Ersatzbeitragsfonds werden von der Hauptabteilung beaufsichtigt. Das Departement hat Entnahmen der Gemeinden zu genehmigen.

4. Der Regierungsrat kann die Ersatzbeitragsfonds der Gemeinden in den Ersatzbeitragsfonds des Kantons überführen.

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