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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 20 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Ersatzbeiträge

Schutzräume
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Art. 20 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Ersatzbeiträge

1. Für nicht erstellte Schutzräume sind Ersatzbeiträge zu leisten. Deren Ansätze bestimmt das Departement im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben.

2. Die Fachstelle Schutzbauten legt gegenüber der Eigentümerschaft die Pflicht zur Leistung von Ersatzbeiträgen sowie deren Höhe fest.

3. Die Ersatzbeiträge sind spätestens drei Monate nach Baubeginn zu entrichten. Das Inkasso nimmt die Fachstelle Schutzbauten beim Bauherrn vor, gestützt auf die Meldung des Baubeginns durch die Gemeinde gemäss der Baugesetzgebung.

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