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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 19 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Periodische Schutzraumkontrolle

Schutzräume
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Art. 19 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Periodische Schutzraumkontrolle

1. Die Fachstelle Schutzbauten kontrolliert periodisch, mindestens alle zehn Jahre, die Betriebsbereitschaft und den Unterhalt der bestehenden Schutzräume nach den Vorgaben des Bundes.

2. Die Frist für die Mängelbehebung nach der periodisch durchgeführten Kontrolle beträgt drei Monate und diejenige für die Nachkontrolle durch die Fachstelle Schutzbauten zwei Monate.

3. Das Departement kann die Kontrolle der Schutzräume ganz oder teilweise einem Dienstleister ausserhalb der Verwaltung übertragen.

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