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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 18 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Abnahme

Schutzräume
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Art. 18 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Abnahme

1. Die Abnahme nimmt die Fachstelle Schutzbauten innert zweier Monate nach Meldung der Fertigstellung des Schutzraums durch den Projektverfasser vor, spätestens aber mit dem Bezug des Gebäudes.

2. Die Frist für eine Mängelbehebung beträgt drei Monate. Die Nachkontrolle und Schlussabnahme erfolgen innert zweier Monate nach Ablauf der Frist für die Mängelbehebung.

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