V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 16 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Gemeinsame Schutzräume
Schutzräume
Art. 16 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Gemeinsame Schutzräume
1. Die Hauptabteilung kann bei Neubauten anordnen, dass für benachbarte Gebäude, die einzeln weniger als 25 Schutzplätze benötigen, gemeinsame Schutzräume dieser Grösse angelegt werden, wenn die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.