Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 16 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Gemeinsame Schutzräume

Schutzräume
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (36 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Gemeinsame Schutzräume

1. Die Hauptabteilung kann bei Neubauten anordnen, dass für benachbarte Gebäude, die einzeln weniger als 25 Schutzplätze benötigen, gemeinsame Schutzräume dieser Grösse angelegt werden, wenn die Neubauten in einem Gebiet mit zu wenig Schutzplätzen stehen.

← Art. 15 Zivilschutzverordnung, ZSVO Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Gegenstand Art. 17 Zivilschutzverordnung, ZSVO →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →