V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 15 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Anzahl, Ausnahmen
Schutzräume
Art. 15 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Anzahl, Ausnahmen
1. In Ortschaften oder Beurteilungsgebieten mit weniger als 1000 Einwohnern, die ein Schutzplatzdefizit aufweisen, kann auch bei weniger als 38 Zimmern die Erstellung von Schutzräumen verlangt werden.
2. Bei Gebäuden, die in besonders stark gefährdeten Gebieten liegen, wie beispielsweise in dicht überbauten oder stark brandgefährdeten Gebieten, werden grundsätzlich keine Schutzräume erstellt. Die Eigentümer entrichten einen Ersatzbeitrag.
3. Abgelegene und nur zeitweise bewohnte Gebäude unterliegen keiner Schutzraumbaupflicht. Ersatzbeiträge sind nicht zu entrichten.