V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 14 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Zuweisungsplanung
Schutzräume
Art. 14 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Zuweisungsplanung
1. Die Hauptabteilung erstellt die Zuweisungsplanung. Diese ist periodisch im Rahmen der Überprüfung der Massnahmen des Schutzraumbaus nachzutragen.