V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 13 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Steuerung
Schutzräume
Art. 13 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Steuerung
1. Das Departement legt Steuerungsmassnahmen nach den Vorgaben des Bundes zur Verhinderung von Schutzplatzdefiziten bzw. -überangeboten fest und bestimmt die Beurteilungsgebiete innerhalb des Kantons. Die Massnahmen sind periodisch, mindestens alle zehn Jahre, zu überarbeiten.