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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 13 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Steuerung

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Art. 13 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Steuerung

1. Das Departement legt Steuerungsmassnahmen nach den Vorgaben des Bundes zur Verhinderung von Schutzplatzdefiziten bzw. -überangeboten fest und bestimmt die Beurteilungsgebiete innerhalb des Kantons. Die Massnahmen sind periodisch, mindestens alle zehn Jahre, zu überarbeiten.

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