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V-F.2 ZSVO CH-GL

Art. 12 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Ausrüstung

Zivilschutzorganisation
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Art. 12 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Ausrüstung

1. Art und Umfang der selber und vom Bund beschafften Mindestausrüstung des Zivilschutzes wird von der Hauptabteilung in einer Liste festgehalten und regelmässig kontrolliert.

2. Die Schutzdienstpflichtigen geben die persönliche Ausrüstung bei ihrer Entlassung aus dem Zivilschutz oder beim Wegzug aus dem Kanton wieder ab.

3. Überzählige Ausrüstung kann verkauft oder, wenn damit unverhältnismässige Aufwendungen verbunden sind, kostenlos weitergegeben oder entsorgt werden.

4. ...

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