V-F.2
ZSVO
CH-GL
Art. 1 Verordnung zum Gesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSVO) - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Zivilschutzverordnung, ZSVO · Gegenstand
1. Diese Verordnung enthält ausführende Bestimmungen zum Gesetz über den Zivilschutz, insbesondere werden darin die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden bezeichnet und deren Befugnisse geregelt sowie die Organisation des Zivilschutzes festgelegt.
2. Die in dieser Verordnung genannten Funktionsbezeichnungen beziehen sich stets auf beide Geschlechter.