V-F.1
CH-GL
Art. 9 Gesetz über den Zivilschutz - Kontrollführung
Zivilschutzorganisation
Art. 9 Gesetz über den Zivilschutz · Kontrollführung
1. Die für die Kontrollführung zuständige kantonale Verwaltungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zivilschutzrelevante Daten bearbeiten.
2. Die Gemeinden stellen die für die Kontrollführung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.