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V-F.1 CH-GL

Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz - Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit

Zivilschutzorganisation
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Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz · Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bestimmt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen einen oder mehrere Vertrauensärzte. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militärversicherung.

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