V-F.1
CH-GL
Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz - Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit
Zivilschutzorganisation
Art. 8 Gesetz über den Zivilschutz · Ärztliche Beurteilung der Dienstfähigkeit
1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde bestimmt für die Beurteilung der Dienstfähigkeit der Schutzdienstpflichtigen einen oder mehrere Vertrauensärzte. Die Entschädigung richtet sich nach den Ansätzen der Militärversicherung.