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V-F.1 CH-GL

Art. 7 Gesetz über den Zivilschutz - Aufgebot

Zivilschutzorganisation
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Art. 7 Gesetz über den Zivilschutz · Aufgebot

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde erlässt die Aufgebote für die Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

2. Für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft und für Instandstellungsarbeiten bietet das zuständige Departement auf.

3. Die Zuständigkeit für den Erlass von Aufgeboten bei Katastrophen und Notlagen regelt der Regierungsrat.

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