Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.1 CH-GL

Art. 6 Gesetz über den Zivilschutz - Ausbildung

Zivilschutzorganisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Gesetz über den Zivilschutz · Ausbildung

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde legt das Programm und den Inhalt der Ausbildung fest.

2. Der Regierungsrat regelt die Dauer der Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.

3. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung der Ausbildung treffen.

← Art. 5 Gesetz über den Zivilschutz Gegenstand Art. 7 Gesetz über den Zivilschutz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →