V-F.1
CH-GL
Art. 6 Gesetz über den Zivilschutz - Ausbildung
Zivilschutzorganisation
Art. 6 Gesetz über den Zivilschutz · Ausbildung
1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde legt das Programm und den Inhalt der Ausbildung fest.
2. Der Regierungsrat regelt die Dauer der Ausbildung nach den Vorgaben des Bundesrechts.
3. Er kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Durchführung der Ausbildung treffen.