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V-F.1 CH-GL

Art. 5 Gesetz über den Zivilschutz - Aufnahme, Einteilung

Zivilschutzorganisation
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Art. 5 Gesetz über den Zivilschutz · Aufnahme, Einteilung

1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde entscheidet über die Aufnahme und Einteilung der Schutzdienstpflichtigen in die Zivilschutzorganisation.

2. Sie kann Pflichtige in die Personalreserve einteilen, wenn der Bestand gemäss den Vorgaben des Kantons erreicht ist.

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