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V-F.1 CH-GL

Art. 23 Gesetz über den Zivilschutz - Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht

Übergangsbestimmung
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Art. 23 Gesetz über den Zivilschutz · Befristete Verlängerung der Schutzdienstpflicht

1. Die Schutzdienstpflicht für Schutzdienstpflichtige, die bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz bereits zwölf Jahre schutzdienstpflichtig waren oder 245 Diensttage geleistet haben, wird bis zum Ende des Jahres, in dem diese 40 Jahre alt werden, verlängert.

2. Die Verlängerung der Schutzdienstpflicht gilt bis zum 31. Dezember 2025.

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