Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.1 CH-GL

Art. 21 Gesetz über den Zivilschutz - Widerhandlungen

Strafen, Massnahmen
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Art. 21 Gesetz über den Zivilschutz · Widerhandlungen

1. Die Strafbarkeit von Widerhandlungen gegen die gesetzlichen Bestimmungen im Bereich des Zivilschutzes richtet sich nach den Artikeln 68 ff. BZG.

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