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V-F.1 CH-GL

Art. 20 Gesetz über den Zivilschutz - Weitere Zuständigkeiten

Rechtspflege, Ausführungsrecht
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Art. 20 Gesetz über den Zivilschutz · Weitere Zuständigkeiten

1. Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten fest, sofern das Gesetz nicht selber eine Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt.

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