V-F.1
CH-GL
Art. 20 Gesetz über den Zivilschutz - Weitere Zuständigkeiten
Rechtspflege, Ausführungsrecht
Art. 20 Gesetz über den Zivilschutz · Weitere Zuständigkeiten
1. Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten fest, sofern das Gesetz nicht selber eine Stelle ausdrücklich für zuständig erklärt.