V-F.1
CH-GL
Art. 2 Gesetz über den Zivilschutz - Kanton, Gemeinden
Allgemeines
Art. 2 Gesetz über den Zivilschutz · Kanton, Gemeinden
1. Der Vollzug der Aufgaben im Bereich des Zivilschutzes und der Schutzbauten erfolgt grundsätzlich durch den Kanton.
2. Die Gemeinden unterstützen den Kanton und erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt.
3. Der Kanton berücksichtigt beim Vollzug seiner Aufgaben die Bedürfnisse der Gemeinden.
4. Der Regierungsrat kann dem Zivilschutz nach Anhörung der Gemeinden weitere Aufgaben übertragen.