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V-F.1 CH-GL

Art. 19 Gesetz über den Zivilschutz - Verfahren

Rechtspflege, Ausführungsrecht
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Art. 19 Gesetz über den Zivilschutz · Verfahren

1. Unter Vorbehalt der Bestimmungen in den Artikeln 16 ff. richtet sich das Verfahren in der Rechtspflege nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.

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