Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-F.1 CH-GL

Art. 18 Gesetz über den Zivilschutz - Schadenersatz und Rückgriffsforderungen

Rechtspflege, Ausführungsrecht
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Art. 18 Gesetz über den Zivilschutz · Schadenersatz und Rückgriffsforderungen

1. Das zuständige Departement entscheidet über Schadenersatzansprüche und Rückgriffsforderungen im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 BZG.

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