V-F.1
CH-GL
Art. 17 Gesetz über den Zivilschutz - Schutzbauten
Rechtspflege, Ausführungsrecht
Art. 17 Gesetz über den Zivilschutz · Schutzbauten
1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Erstellung von Schutzbauten, die in Koordination mit dem Baubewilligungsverfahren ergangen sind, richtet sich nach den Bestimmungen des Raumentwicklungs- und Baugesetzes.
2. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Ersatzabgabe und den Unterhaltspflichten bei Schutzbauten kann innert 30 Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement anfechtbar.
3. Die Beschwerdeentscheide gemäss den Absätzen 1 und 2 sind nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.