V-F.1
CH-GL
Art. 16 Gesetz über den Zivilschutz - Dienstpflicht
Rechtspflege, Ausführungsrecht
Art. 16 Gesetz über den Zivilschutz · Dienstpflicht
1. Gegen Entscheide im Zusammenhang mit der Dienstpflicht kann vorbehältlich der Bestimmungen des BZG innert zehn Tagen nach Mitteilung schriftlich Einsprache erhoben werden.
2. Die Einspracheentscheide sind mittels Verwaltungsbeschwerde innert zehn Tagen beim zuständigen Departement und anschliessend nach den Bestimmungen des Bundesrechts beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar.