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V-F.1 CH-GL

Art. 14 Gesetz über den Zivilschutz - Einsätze

Finanzierung
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Art. 14 Gesetz über den Zivilschutz · Einsätze

1. Für Instandstellungsarbeiten und Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft können die Kosten durch den Kanton dem Veranstalter bzw. Nutzniesser ganz oder teilweise auferlegt werden. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten zu diesen Einsätzen, insbesondere die Voraussetzungen für die Kostenauferlegung und deren Umfang.

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