V-F.1
CH-GL
Art. 13 Gesetz über den Zivilschutz - Kostentragung
Finanzierung
Art. 13 Gesetz über den Zivilschutz · Kostentragung
1. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Kosten des Zivilschutzes je zur Hälfte, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.
2. Die Gemeinden werden zu den vom Kanton geplanten Ausgaben vorgängig angehört. Die Rechnungsstellung für die Kosten erfolgt durch den Kanton.
3. Massgebend für die Aufteilung der Kosten auf die Gemeinden ist der amtlich veröffentlichte aktuellste Stand der mittleren Wohnbevölkerung.