V-F.1
CH-GL
Art. 12 Gesetz über den Zivilschutz - Schutzanlagen usw.
Schutzbauten
Art. 12 Gesetz über den Zivilschutz · Schutzanlagen usw.
1. Der Regierungsrat legt nach den Vorgaben des Bundes den Bedarf an Schutzanlagen und deren Nutzung sowie die erforderlichen baulichen Massnahmen zum Schutze der Kulturgüter fest.
2. Den Gemeinden obliegen die Erstellung, der Unterhalt und die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Schutzanlagen.
3. Bei Kommandoposten der kantonalen Führungsorganisation, geschützten Spitälern und geschützten Sanitätsstellen sowie kantonalen Bauten für den Kulturgüterschutz fallen diese Aufgaben in die Zuständigkeit des Kantons bzw. der Spitalträgerschaft.