V-F.1
CH-GL
Art. 11 Gesetz über den Zivilschutz - Schutzräume
Schutzbauten
Art. 11 Gesetz über den Zivilschutz · Schutzräume
1. Das zuständige Departement steuert nach den Vorgaben des Bundes den Schutzraumbau und legt die Ersatzbeiträge fest. Der weitere Vollzug der Aufgaben im Schutzraumbau erfolgt durch die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde.
2. Die Gemeinden sorgen im Falle von zu wenigen Schutzräumen auf ihrem Gebiet dafür, dass öffentliche Schutzräume erstellt werden.
3. Sie stellen die für die Planung erforderlichen Daten dem Kanton kostenlos zur Verfügung. Die Bekanntgabe kann auch im elektronischen Abrufverfahren erfolgen.