V-F.1
CH-GL
Art. 10 Gesetz über den Zivilschutz - Ausrüstung
Zivilschutzorganisation
Art. 10 Gesetz über den Zivilschutz · Ausrüstung
1. Die zuständige kantonale Verwaltungsbehörde beschafft, unterhält, ersetzt und lagert die für die Bewältigung von Katastrophen und Notlagen erforderliche Ausrüstung.
2. Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die gemeinsame Beschaffung und Bewirtschaftung der Ausrüstung treffen.