V-F.1
CH-GL
Art. 1 Gesetz über den Zivilschutz - Gegenstand
Allgemeines
Art. 1 Gesetz über den Zivilschutz · Gegenstand
1. Dieses Gesetz regelt in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (BZG) die dem Zivilschutz übertragenen Aufgaben und die Schutzbauten.
2. Es enthält insbesondere Bestimmungen über die Zuständigkeiten, die Organisation, die Führung, die Ausbildung, die Ausrüstung, den Einsatz sowie die Kostentragung.