V-E.3
CH-GL
Art. 4 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds - Verfügung und Verwaltung
Art. 4 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds · Verfügung und Verwaltung
1. Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel. Das Kapital darf nur mit Zustimmung des Regierungsrates angegriffen werden.
2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.