Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-E.3 CH-GL

Art. 4 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds - Verfügung und Verwaltung

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Art. 4 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds · Verfügung und Verwaltung

1. Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel. Das Kapital darf nur mit Zustimmung des Regierungsrates angegriffen werden.

2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

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