V-E.3
CH-GL
Art. 3 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds - Verfügbare Mittel
Art. 3 Verordnung über den Militärunterstützungsfonds · Verfügbare Mittel
1. Der jährliche Zinsertrag sowie die aus Schiesspflichtversäumnissen und anderen Dienstpflichtverletzungen anfallenden Bussenerträge dürfen verwendet werden.
2. Das Kapital darf nur in Ausnahmefällen angegriffen und nicht unter den Betrag von 400'000 Franken vermindert werden.