Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-E.3 CH-GL

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6 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Inhaltsübersicht (6)

Gesetzestext (6 Artikel)

1. Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht beim Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zurückgeht.

1. Der Fonds unterstützt

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | a. | bedürftige Angehörige, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | b. **\*** | die Durchführung militärischer und ausserdienstlicher Anlässe, | | |

| | | | | | --- | --- | --- | --- | | c. **\*** | Projekte, die eine wesentliche Verbindung zum Militär aufweisen. | | |

1. Der jährliche Zinsertrag sowie die aus Schiesspflichtversäumnissen und anderen Dienstpflichtverletzungen anfallenden Bussenerträge dürfen verwendet werden.

2. Das Kapital darf nur in Ausnahmefällen angegriffen und nicht unter den Betrag von 400'000 Franken vermindert werden.

1. Das Departement verfügt über die Verwendung der Fondsmittel. Das Kapital darf nur mit Zustimmung des Regierungsrates angegriffen werden.

2. Die Verwaltung obliegt der Staatskasse.

1. Gesuche um Beiträge aus diesem Fonds sind dem Departement einzureichen.

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