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V-E.2 MV CH-GL

Art. 9 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Zurverfügungstellung von Infrastrukturen

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Art. 9 Militärverordnung, MV · Zurverfügungstellung von Infrastrukturen

1. Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.

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