V-E.2
MV
CH-GL
Art. 9 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
Zeughaus
Art. 9 Militärverordnung, MV · Zurverfügungstellung von Infrastrukturen
1. Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von militärischen Infrastrukturen abschliessen.