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V-E.2 MV CH-GL

Art. 8 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Leistungsvereinbarung

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Art. 8 Militärverordnung, MV · Leistungsvereinbarung

1. Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarungen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial abschliessen.

2. Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

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