V-E.2
MV
CH-GL
Art. 8 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Leistungsvereinbarung
Zeughaus
Art. 8 Militärverordnung, MV · Leistungsvereinbarung
1. Das zuständige Departement kann gegen Entgelt Leistungsvereinbarungen, insbesondere über die Bewirtschaftung und den Unterhalt von Armeematerial abschliessen.
2. Die Vereinbarungen unterliegen der Genehmigung durch den Regierungsrat.