V-E.2
MV
CH-GL
Art. 6 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Sektionschefs
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 6 Militärverordnung, MV · Sektionschefs
1. Die Leiter der Einwohnerkontrolle der Gemeinden stehen zugleich den Sektionen des Militärkreises als Sektionschefs vor. Für diese Aufgabe werden sie von den Gemeinden entschädigt.
2. Die Sektionschefs melden dem Kreiskommando die Daten der Stellungspflichtigen und die Mutationsdaten der Wehrpflichtigen gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben.
3. Sie unterstützen das Kreiskommando bei der Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe und bei einer Mobilmachung.