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V-E.2 MV CH-GL

Art. 16 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten

Rechtsschutz
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Art. 16 Militärverordnung, MV · Rechtsschutz in anderen Angelegenheiten

1. Der Rechtsschutz richtet sich im Übrigen nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.

2. Bei Dienstbeschwerden in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Militärdienstes gemäss Militärgesetz sind die Entscheide des Departements direkt beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport anzufechten.

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