V-E.2
MV
CH-GL
Art. 13 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Gewährung der Beiträge
Militärunterstützungsfonds
Art. 13 Militärverordnung, MV · Gewährung der Beiträge
1. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds.