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V-E.2 MV CH-GL

Art. 13 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Gewährung der Beiträge

Militärunterstützungsfonds
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Art. 13 Militärverordnung, MV · Gewährung der Beiträge

1. Der Regierungsrat regelt die weiteren Einzelheiten, insbesondere die Zuständigkeiten und Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge aus dem Militärunterstützungsfonds.

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