V-E.2
MV
CH-GL
Art. 12 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Äufnung
Militärunterstützungsfonds
Art. 12 Militärverordnung, MV · Äufnung
1. Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, werden dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben.