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V-E.2 MV CH-GL

Art. 12 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Äufnung

Militärunterstützungsfonds
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Art. 12 Militärverordnung, MV · Äufnung

1. Die Erträge aus Bussen, die im Zusammenhang mit dem Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über die militärische Verteidigung ergehen, werden dem Militärunterstützungsfonds gutgeschrieben.

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