V-E.2
MV
CH-GL
Art. 11 Verordnung über das Militärwesen (Militärverordnung, MV) - Zweck
Militärunterstützungsfonds
Art. 11 Militärverordnung, MV · Zweck
1. Unter der Bezeichnung «Militärunterstützungsfonds» besteht ein Fonds, der auf eine Liebesgaben-Sammlung für die im Neuenburger-Handel 1856/57 einberufenen Truppen und verschiedene weitere Vergabungen zurückgeht.
2. Aus diesem werden Beiträge an Personen, Organisationen oder an Projekte gewährt, die eine wesentliche Verbindung zum Militär haben, insbesondere das Schiesswesen ausser Dienst wird durch jährliche Beiträge unterstützt.