V-D.2.3
CH-GL
Art. 5 Personalreglement Glarnersach - Privatrechtliche Anstellungen
Art. 5 Personalreglement Glarnersach · Privatrechtliche Anstellungen
1. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Sachversicherungsgesetzes kann die Glarnersach für Angestellte des Aussendienstes privatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.
2. Als Angestellte des Aussendienstes gelten der Bereichsleiter Versicherung, die Kundenbetreuer der Versicherung im Wettbewerb sowie die Schadenexperten.
3. Der Verwaltungsrat regelt die privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse, insbesondere die Entlöhnung mit festen und variablen Vergütungen, in einem separaten Reglement.