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V-D.2.3 CH-GL

Art. 2 Personalreglement Glarnersach - Zuständigkeit

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Art. 2 Personalreglement Glarnersach · Zuständigkeit

1. Der Verwaltungsrat ist gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Personalgesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_307331_2_2_c) für die personalrechtlichen Entscheide der Glarnersach zuständig.

2. Der Verwaltungsrat kann einzelne personalrechtliche Aufgaben und Kompetenzen an den Personalausschuss oder an die Geschäftsleitung delegieren. Er regelt die Einzelheiten sowie anstaltsspezifische Bestimmungen im Geschäfts- und Organisationsreglement.

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