Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-D.2.3 CH-GL

Grundsatz

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Glarus
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Gesetzestext (5 Artikel)

1. Die Bestimmungen des kantonalen Personalrechts gelten für die personellen Belange der Glarnersach und finden sinngemäss Anwendung.

1. Der Verwaltungsrat ist gemäss Artikel 7 Buchstabe b des Personalgesetzes[[2]](#paragraphtext_content_fn_307331_2_2_c) für die personalrechtlichen Entscheide der Glarnersach zuständig.

2. Der Verwaltungsrat kann einzelne personalrechtliche Aufgaben und Kompetenzen an den Personalausschuss oder an die Geschäftsleitung delegieren. Er regelt die Einzelheiten sowie anstaltsspezifische Bestimmungen im Geschäfts- und Organisationsreglement.

1. Die Personaladministration, insbesondere das Lohn- und Versicherungswesen, wird durch den Personaldienst des Kantons Glarus erbracht.

1. Als Arbeitgeberin versichert die Glarnersach ihre Angestellten bei der Glarner Pensionskasse im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge[[3]](#paragraphtext_content_fn_307334_2_3_c).

1. Gemäss Artikel 13 Absatz 2 des Sachversicherungsgesetzes kann die Glarnersach für Angestellte des Aussendienstes privatrechtliche Anstellungsverhältnisse beschliessen.

2. Als Angestellte des Aussendienstes gelten der Bereichsleiter Versicherung, die Kundenbetreuer der Versicherung im Wettbewerb sowie die Schadenexperten.

3. Der Verwaltungsrat regelt die privatrechtlichen Anstellungsverhältnisse, insbesondere die Entlöhnung mit festen und variablen Vergütungen, in einem separaten Reglement.

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