V-D.2.2
VAGL
CH-GL
Art. 6 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) - Zusätzliche Prüfaufträge
Art. 6 Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL · Zusätzliche Prüfaufträge
1. Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle gemäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Glarnersach.