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V-D.2.2 VAGL CH-GL

Art. 6 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) - Zusätzliche Prüfaufträge

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Art. 6 Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL · Zusätzliche Prüfaufträge

1. Bei Bedarf kann der Regierungsrat der beauftragten Revisionsstelle gemäss Artikel 2 zusätzliche Prüfaufträge erteilen. Die Kosten gehen zu Lasten der Glarnersach.

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