V-D.2.2
VAGL
CH-GL
Art. 5 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) - Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der Buchführung
Art. 5 Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL · Einhaltung der anerkannten Standards und Regeln bei der Buchführung
1. Die beauftragte Revisionsstelle prüft, ob der durch die Glarnersach erstellte Geschäftsbericht (Jahresbericht, Bilanzen, Erfolgsrechnungen) den anerkannten Standards und Regeln der Rechnungslegung genügt.
2. Die Glarnersach erstellt für jeden der Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 SachVG eine separate Jahresrechnung.