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V-D.2.2 VAGL CH-GL

Art. 4 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) - Versicherungstechnische Aufsicht

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Art. 4 Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL · Versicherungstechnische Aufsicht

1. Die beauftragte Revisionsstelle prüft getrennt für die Aufgabenbereiche gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a (Versicherung im Monopol) und Buchstabe b (Versicherung im Wettbewerb) SachVG, ob die Geschäftstätigkeit der Glarnersach den versicherungstechnischen Grundsätzen entspricht.

2. Die Prüfung umfasst das Vorhandensein von genügend Kapital sowie genügenden Rückstellungen und Reserven für die Erfüllung der Verpflichtungen der Glarnersach.

3. Die Festlegung und Berechnung der in Absatz 2 genannten Werte richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung zur Versicherungsaufsicht, insbesondere zum Schweizer Solvenztest als ergänzendes kantonales Recht.

4. Die beauftragte Revisionsstelle kann dabei die Arbeitsunterlagen und -ergebnisse der Revisionstätigkeit gemäss Artikel 5 verwenden.

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