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V-D.2.2 VAGL CH-GL

Art. 2 Verordnung über die Aufsicht des Regierungsrates bei der Kantonalen Sachversicherung (Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL) - Revisionsstelle

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Art. 2 Aufsichtsverordnung Glarnersach, VAGL · Revisionsstelle

1. Für die jährliche Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt der Regierungsrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates jeweils eine befähigte, externe, von der Glarnersach unabhängige Revisionsstelle.

2. Die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und der versicherungstechnischen Grundsätze hat durch eine gemäss Versicherungsaufsichtsgesetzgebung des Bundes als Prüfgesellschaft für die Prüfung von Versicherungsunternehmen zugelassene Revisionsstelle zu erfolgen.

3. Können sich der Regierungsrat und der Verwaltungsrat nicht auf eine externe Revisionsstelle einigen, so bestimmt der Regierungsrat die Revisionsstelle.

4. Es können verschiedene Revisionsgesellschaften mit der Prüfung der Geschäftstätigkeit beauftragt werden.

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