Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
V-D.2.1 CH-GL

Art. 6 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach - Auszahlung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach · Auszahlung

1. Die Entschädigungen werden den Mitgliedern des Verwaltungsrates halbjährlich und anteilmässig einem persönlichen Konto bei einer Schweizer Bank gutgeschrieben.

← Art. 5 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach Grundsatz Art. 7 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →