V-D.2.1
CH-GL
Art. 1 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach - Grundsatz
Art. 1 Entschädigungsreglement für den Verwaltungsrat der Glarnersach · Grundsatz
1. Die Mitglieder des Verwaltungsrates der Glarnersach werden für die Übernahme der Verantwortung, die strategischen Führungsaufgaben, die Überwachungsfunktion sowie die tatsächlichen Zeitaufwendungen gemäss diesem Reglement angemessen entschädigt. Weitergehende Entschädigungen sind ausgeschlossen.