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V-D.1.2 CH-GL

Art. 9 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz

Gebäudeversicherung im Monopol - Versicherte Gefahren
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Art. 9 Vollzugsreglement zum Sachversicherungsgesetz

1. Die Beurteilung der Feuer- oder Elementarschäden erfolgt nach den in der Versicherungswirtschaft geltenden versicherungstechnischen Grundsätzen und Standards. Die Geschäftsleitung erlässt die notwendigen Weisungen.

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